Zudem habe sie das Kindswohl gefährdet, als sie die Kinder am 3./4. April 2019 entgegen der Abmachung zu sich geholt habe. Weiter gab es eine Gefährdungsmeldung (datiert 4. April 2019) betreffend eines Vorfalls vom 24. März 2019 in der Wohnung ihres Ex-Mannes, an welcher die Beschuldigte auch beteiligt war. Zudem sind seit dem erstinstanzlichen Urteil neue Verurteilungen wegen BetmG-Widerhandlungen ergangen (pag. 789, 831 ff., 842). Berücksichtigt man lediglich diese oberinstanzlichen Beweisergänzungen gemäss Akten, dann scheint die erstinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme die korrekte Schlussfolgerung gewesen zu sein.