Zwar mag die erstinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme geeignet gewesen sein, um der Gefahr weiterer Delikte durch die Beschuldigte wirksam zu begegnen. Doch lässt sich nach Ansicht der Kammer die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer stationären Massnahme bei den im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils herrschenden Lebensumstände nur schwer begründen (hierzu und zur eingehenden gutachterlichen Einschätzung wird auf die nachfolgenden Erwägungen 14.2. und 14.3. verwiesen). Werden nun die oberinstanzlichen – im Vorfeld der Berufungsverhandlung – erhobenen Beweisergänzungen in den Akten mitberücksichtigt, erscheint die