581 f.). Aufgrund der damaligen überwiegend positiven Lebensumstände der Beschuldigten war nach Ansicht der Kammer die Anordnung einer stationären Massnahme im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips ein ziemlich strenges Urteil, bei welchem der Sicherheitsaspekt überwog. Zwar mag die erstinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme geeignet gewesen sein, um der Gefahr weiterer Delikte durch die Beschuldigte wirksam zu begegnen.