__ eine gewisse Regelmässigkeit in der Kinderbetreuung durch die Beschuldigte entsprechend den Abmachungen im Sommer 2018 (pag. 762 ff.). Auch die abgegebenen Urinproben lassen darauf schliessen, dass sie in dieser Zeit keinen Beikonsum hatte (pag.474 ff.). Abgesehen von den bereits erwähnten Anzeigen (hauptsächlich wegen Besitz von Betäu-