Die Beschuldigte war zu dieser Zeit in regelmässiger ärztlicher Betreuung durch ihren langjährigen Psychiater Dr. med. I.________. Dieser hielt entsprechend in seinem Therapiebericht vom 26. September 2017 fest, dass sich die Beschuldigte seit einem Jahr auf dem Weg der Besserung befinde und attestierte ihr eine gewisse Einsicht, dass ein fortgesetzter Konsum von Drogen und die damit verbundene Delinquenz ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten und sozialen Probleme verschlimmern würden. Er votierte für eine ambulante Massnahme und erklärte sich bereit, seine Behandlung in einem entsprechenden Rahmen weiterzuführen (pag.