Es müsse somit eine stationäre Massnahme angeordnet werden. Gegen eine ambulante Massnahme spreche nach Ansicht des Gutachters zudem auch die geringe Absprachefähigkeit der Beschuldigten und das fehlende Unrechtsbewusstsein. Der Gutachter habe anfangs eine ambulante Massnahme empfehlen wollen; die Beschuldigte habe gerade anlässlich eines Hausbesuchs des Gutachters beteuert, dass ihr bewusst sei, dass sie alles verliere, wenn sie sich nicht ändere. Als dann nach dem Hausbesuch trotzdem die nächste Anzeige eingelangt sei, habe der Gutachter erkannt, dass es doch mehr brauche – nämlich eine stationäre Massnahme.