Es sei der Beschuldigten zwar zu glauben, dass sie die Kinder weiterhin sehen und betreuen wolle und an ihren finanziellen Verhältnissen etwas zu ändern wünsche. Dies sei jedoch nur möglich, wenn nicht weiterhin mit Anzeigen und Gefährdungsmeldungen zu rechnen sei. Und dieses Ziel sei mit einer ambulanten Therapie nicht zu erreichen. Für eine stationäre Massnahme spreche zudem auch die gutachterliche Empfehlung von med. pract. L.________. Aus seiner Diagnose und seiner Risikoeinschätzung habe er den Schluss gezogen, dass die Krankheit der Beschuldigten tief verwurzelt sei.