Gerade hierzu habe auch der Gutachter eingeräumt, dass bei einer Verweigerungshaltung auch die Gefahr bestehe, dass dann die soziale Reintegration gefährdet sei. Eine ambulante Massnahme sei vorzuziehen, da sie milder sei als seine stationäre Massnahme und mindestens die gleichen Ziele erreichen könne. 13.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin H.________ beantragte an der Berufungsverhandlung eine stationäre Massnahme. Es sei der Beschuldigten zwar zu glauben, dass sie die Kinder weiterhin sehen und betreuen wolle und an ihren finanziellen Verhältnissen etwas zu ändern wünsche.