Ebenfalls habe der Gutachter eingeräumt, dass der Erfolg einer stationären Massnahme ungewiss sei. Es würden somit trotz gutachterlicher Empfehlung erhebliche Zweifel bestehen bleiben, dass eine stationäre Massnahme zum Erfolg führen würde. Der Gutachter sei auch deshalb einer ambulanten Massnahme kritisch gegenüber gestanden, weil die Beschuldigte diese zum erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt bei Dr. med. I.________ habe durchführen wollen und dieser kein Forensiker sei. Die Beschuldigte sei bisher noch nie bei einem Forensiker in Therapie gewe-