Auch der Gutachter habe mit seiner Empfehlung gerungen. Er habe an der vorinstanzlichen Verhandlung eingeräumt, dass er sich schwer getan habe mit dem Entscheid, eine stationäre oder ambulante Massnahme zu empfehlen. Der Gutachter habe sich die ganze Palette überlegt, von der Aussichtslosigkeit einer Massnahme über eine ambulante Massnahme mit gutem Behandlungsumfeld bis zu einer stationären Massnahme. Ebenfalls habe der Gutachter eingeräumt, dass der Erfolg einer stationären Massnahme ungewiss sei.