13. Parteivorbringen an der Berufungsverhandlung 13.1 Verteidigung Fürsprecherin B.________ sprach sich zusammenfassend aus Gründen der Verhältnismässigkeit für eine ambulante Massnahme aus. Sie erläuterte, in der Zeit des erstinstanzlichen Urteils im Juni 2018 sei ihre Mandantin in einer stabilen Phase gewesen. Sie habe Therapiesitzungen bei Dr. med. I.________ regelmässig wahrgenommen. Auch die Urinproben würden darauf schliessen lassen, dass sie in dieser Zeit keinen Beikonsum gehabt habe. Die Beschuldigte habe einen Betreuungsplan für die Kinder gehabt, den sie bis Dezember 2018 gut eingehalten habe.