): Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 wegen Eigenkonsumwiderhandlungen, begangen bzw. festgestellt am 27. April 2019 T.________). - Einvernahme der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2019 zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen (pag. 847 ff.): Die Beschuldigte gab zu Protokoll, sie sei von der Wohnung am AO.________ ins AP.________ in D.________ gezogen, und dort habe sie bis im Februar 2019 gewohnt. Dann habe es zusammengefasst ein Hin und Her gegeben zwischen AF.________ (Klinik), AN.________ (Spital) und AE.________ (Spital) (wegen ihren gesundheitlichen Beschwerden mit dem Bein).