In der Folge wurde die Beschuldigte für medizinische und psychiatrische Abklärungen in das AE.________ (Spital) geführt, wo der Notfallpsychiater eine fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend: FU) aussprach und die Beschuldigte hernach in die AF.________ (Klinik) transportiert wurde. Die Wohnung von AD.________ sei in einem äusserst kinderunfreundlichen Zustand gewesen, d.h. schmutzig und unaufgeräumt, Alkoholika seien frei zugänglich herumgelegen und in der Küche hätten Utensilien zum Konsum von Betäubungsmitteln aufgefunden werden können. - Gemäss Abklärungen des Berufungsgerichts bei der KESB