Da seine Ex-Frau, die Beschuldigte, jedoch kein festes Domizil habe, würde er sie ab und zu sich nach Hause einladen. Gemäss Feststellungen in der Gefährdungsmeldung habe mit der Beschuldigten kaum ein normales Gespräch geführt werden können, sie habe sehr angetrieben gewirkt und ununterbrochen gesprochen, d.h. andauernd zusammenhangslose Aussagen. „Ihr Zustand dürfte durch den Konsum einer unbekannten Substanz wohl noch verstärkt worden sein.“ In der Folge wurde die Beschuldigte für medizinische und psychiatrische Abklärungen in das AE.