Trotz Ziffer 3 der Verfügung vom 27. März 2019 erfolgte schriftlich vor der Berufungsverhandlung keine Mitteilung, dass die Beschuldigte wieder in psychiatrischer Behandlung wäre. - Vor der ursprünglich auf 14. März 2019 angesetzten oberinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Verteidigung ein Schreiben des Spitals V.________, Chirurgische Klinik, vom 28. Februar 2019 eingereicht, wonach die Beschuldigte am 7. März 2019 hospitalisiert werde und sie in der Folge für mindestens drei Wochen arbeits- und verhandlungsunfähig sei (pag. 796). Der neue Verhandlungstermin wurde hierauf auf den 27. Juni 2019 angesetzt (pag. 807 ff.).