Hierauf ist nichts eingegangen. Auf telefonische Nachfrage hin teilte Dr. med. I.________ am 1. März 2019 mit, dass er die Beschuldigte seit August 2018 nicht mehr gesehen habe. Auf seine Aufforderung, sich betreffend Verlaufsbericht bei ihm zu melden, habe sie nicht reagiert (pag. 791). Auf Verfügung vom 6. März 2019 (pag. 800 f.) hin teilte die Verteidigung mit, dass die Beschuldigte zurzeit nicht in psychiatrischer Behandlung sei (pag. 815). Trotz Ziffer 3 der Verfügung vom 27. März 2019 erfolgte schriftlich vor der Berufungsverhandlung keine Mitteilung, dass die Beschuldigte wieder in psychiatrischer Behandlung wäre.