): • Beistandschaftsbericht vom 8. Oktober 2018 für den Zeitraum vom 2. Juni 2016 bis 30. Juni 2018 (Dieser betrifft den Zeitraum vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Da dieser Bericht jedoch Aufschluss über die Entwicklung der Beschuldigten gibt und dieser erstinstanzlich nicht wiedergegeben wurde, wird aus dem Bericht an dieser Stelle zitiert). Hieraus ist Folgendes wesentlich (pag. 774 ff.): „Im Sommer 2017 wechselte sie den Hausarzt und wollte fortan mit UP den Nachweis erbringen, dass sie nebst ihrer Substitution kein Nebenkonsum mehr hatte.