12. Sachverhaltsmässige Feststellungen seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Juni 2018 - Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 25. September 2018 (pag. 732 ff) mit Schreiben vom 4. Februar 2019 aktuelle Verlaufsberichte zum Kontakt zwischen der Beschuldigten und ihren beiden Töchtern sowie die Analyseergebnisse der seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Juni 2018 abgegebenen Urinproben bei der KESB Bern-Mittelland Nord einverlangt (pag. 758). Hierauf reichte die KESB mit Schreiben vom 20. Februar 2019 u.a. folgende relevante Unterlagen ein (pag. 760ff.): •