11. Ergänzende sachverhaltsmässige Feststellungen bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 21. Juni 2018 Die Vorinstanz hat die bis zum erstinstanzlichen Urteil ergangenen Beweismittel zur Beurteilung der Frage nach der Art der Massnahme zusammengefasst wiedergeben. Diese wurden unter Ziff. V.9. hiervor aufgeführt. Soweit sich aus Sicht der Kammer ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen vor-