Gestützt auf diese Ausführungen ist gegenüber A.________ eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen. Das grosse Behandlungsbedürfnis, die negative Belastung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die schwere der verwirkten Delikte und die Höhe des Rückfallrisikos überwiegen als langanhaltende und konstante Faktoren die eher kurzfristigen, unsicheren und subjektiven Interessen von A.________. Es ist ihr daher zuzumuten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen.