Mit Blick auf die gemäss L.________ erforderliche Dauer der stationären Behandlung bis zur Überführung in ein ambulantes Setting von mindestens einem Jahr besteht überdies zur Dauer der Freiheitsstrafe kein offensichtliches Missverhältnis. Die theoretische Möglichkeit eines längerdauernden stationären Aufenthalts von gesetzlich bis maximal zu vier Jahren aufgrund der heute noch fehlenden Behandlungsmotivation führen à priori nicht zur Unverhältnismässigkeit der Massnahme. Auch nicht der Umstand, dass man sich von Seiten des Gutachters auf institutioneller Ebene vielleicht auch ein schweizweit besseres und vielfältigeres Therapieangebot für Frauen wünschen würde.