Mit vorliegendem Urteil hat sich A.________ wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. wegen eines Verbrechens und wegen weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und Urkundenfälschung, d.h. wegen Vergehen zu verantworten. Es handelt sich dabei nicht um Bagatellen, die vorliegend – unabhängig von der Massnahme – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sanktioniert werden. Dies entspricht der Hälfte der in der Regel maximal zulässigen Dauer einer stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 4 StGB). Mit Blick auf die gemäss L.___