Das Behandlungsbedürfnis von A.________ ist gross. Sie leidet gemäss Gutachten an einer schwerwiegenden Suchterkrankung. Die Drogenabhängigkeit besteht über lange Jahre hinweg. Die zahlreichen stationären Drogenentzugsbehandlungen seit 1997 sowie die regelmässigen ambulanten Gesprächstermine seit 2008 bei Dr. med. I.________ vermochten die Erkrankung nicht wirksam einzudämmen. Zwar gelang es mit der Behandlung und Substitution die Sucht bisweilen etwas zu kontrollieren, diese brach aber auch immer wieder durch. Keinen Einfluss scheint die Behandlung auf das übrige deliktische Verhalten zu haben, wo es A.________ an Einsicht und Reue fehlt – „wie komme ich sonst zu Geld“ (pag. 593 Z. 47).