Damit kann einzig die vom Gutachter empfohlene stationäre therapeutische Massnahme als geeignet bezeichnet werden, der Gefahr weiterer Delikte von A.________ wirksam zu begegnen. Das Gutachten und die Ausführungen von L.________ sind schlüssig und nachvollziehbar. Ein milderes Mittel gibt es daneben nicht. Entsprechend ist auch die Erforderlichkeit gegeben. Aufgrund der zahlreichen Einwände von A.________ gegen eine stationäre Massnahme ist im Rahmen einer abschliessenden Gesamtbetrachtung die Zumutbarkeit bzw. die Verhältnismässigkeit