Bei A.________ fehlt es indessen im Moment an der Bereitschaft, sich auf eine entsprechende Behandlung einzulassen. Dadurch läuft es letztlich auch bei dieser Variante darauf hinaus, dass der durchsetzbare stationäre Teil lediglich zwei Monate betragen würde. Auch die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme ist somit nicht geeignet, der Gefahr weiterer Delikte von A.________ wirksam zu begegnen. Es ist schlicht davon auszugehen, dass sie dabei nicht freiwillig mitmachen würde.