Weiter gilt es zur von A.________ bevorzugten ambulanten Massnahme im Sinne einer Intensivierung der Behandlung bei Dr. med. I.________ auch zu bemerken, dass diese nach den Abklärungen und Ausführungen von L.________ insbesondere deshalb vorliegend nicht geeignet wäre, weil es dem Therapeuten an der notwendigen forensischen Fachkompetenz fehlt. Mithin würde dabei weiterhin lediglich die Sucht, nicht aber „das Delikt“ behandelt.