Angesprochen auf die sozialen Argumente von A.________ gegen eine stationäre Massnahme sagte L.________, dass diese Argumente bereits lange im Raum stünden und nie zu einer Veränderung hinsichtlich der Delinquenz geführt hätten. Entsprechend ordnete er denn auch die weiteren Verurteilungen ein (pag. 583 Z. 35 ff.). Die Möglichkeit der stationären Einleitung einer ambulanten Massnahme während zweier Monate nach Art. 63 Abs. 3 StGB wies L.________ in zeitlicher Hinsicht als zu kurz zurück. Er geht davon aus, dass es bei A.________ mindestens ein Jahr stationärer Behandlung bedürfe, um das Rohypnol auf Null abzubauen und zu einer Monotherapie zu kommen (pag. 585 Z. 5 ff.).