- Mit Strafbefehl vom 12.03.2018 (O.________) wurde A.________ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Sie trug am 07.02.2017 sieben Minigrip mit insgesamt 6.8 Gramm Heroingemisch und am 22.01.2018 drei Minigrip mit insgesamt 1.8 Gramm Kokaingemisch und ein Minigrip mit 0.4 Gramm Heroin-gemisch zum Verkauf auf sich. Zudem soll sie Kokain und Heroin konsumiert haben (pag. 564).