- Mit Strafbefehl (N.________) vom 07.04.2016 wurde A.________ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 BetmG wegen unbefugten Besitzes von acht Minigrip mit insgesamt 3.3 Gramm Heroingemisch zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (pag. 504).