Hinsichtlich Therapie und Massnahme kam L.________ zum Ergebnis, dass bei A.________ grundsätzlich eine gute Behandlungsfähigkeit der Störung zu erwarten sei. Die bisherigen kurzen stationären Aufenthalte und die ambulante Behandlung bei Dr. med. I.________ seien aber nicht genügend nachhaltig gewesen. Insbesondere habe es bislang an einer Bearbeitung der forensisch relevanten Ziele gefehlt. Hierzu sei über längere Zeit ein klar strukturierter Rahmen notwendig. Deswegen empfahl der Gutachter letztlich eine stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB in der Therapiewohngruppe der JVA Hindelbank. Ein intensiviertes ambulantes Setting, wie sich dies A.________ wünscht, sieht L.____