L.________ kam im Gutachten zum Schluss, dass A.________ an einem Opioid (MST)- Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22) leide (pag. 349 f.). Er bezeichnete diese Suchterkrankung als schwerwiegend (pag. 366). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit folgerte er, dass bei A.________ keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorhanden war. Hingegen aber bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Steuerungsfähigkeit leichtgradig vermindert gewesen sei (pag. 350 f.).