Diese Erkenntnisse basierten bis dahin auf drei Untersuchungen (13.09.2017, 14.09.2017 und 20.09.2017) sowie einem Hausbesuch vom 05.10.2017. Im Nachgang zum Hausbesuch erfuhr der Gutachter vom Anzeigerapport vom 17.10.2017 und konfrontierte A.________ mit dem Widerspruch zu ihren Versicherungen. Hierzu habe A.________ ausgeführt, dass sie nichts konsumiert habe. Sie habe lediglich ein paar Minigrip in alten Kleidern gefunden und habe sich damit das Taschengeld aufbessern wollen. Sie leide halt an einer schweren Suchterkrankung und könne ihr Verhalten nicht von heute auf morgen ändern (pag. 344).