12 sein, ob eine stationäre Massnahme anzuordnen oder eine ambulante Behandlung hierfür als ausreichend zu betrachten ist. 9. Sachverhaltsmässig berücksichtigte Elemente durch die Vorinstanz Seitens der Vorinstanz wurde diesbezüglich Folgendes aufgelistet (vgl. pag. 647 ff., S. 31 ff. der Entscheidbegründung): Nachfolgend werden sämtliche in Bezug auf die Massnahme relevanten Sachverhaltselemente in chronologischer Reihenfolge wiedergegeben. 2.1. Äusserungen von A.________ im Rahmen der Schlusseinvernahme