Ergänzend und hervorhebend ist festzuhalten, dass bei Art. 60 StGB weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB gelten. Art. 60 StGB ist eine lex specialis zu Art. 59 StGB, die Massnahme unterliegt grundsätzlich den gleichen Regeln. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme subsidiär. Die Grundvoraussetzungen für eine Massnahme sind unbestritten erfüllt, d.h. eine schwerwiegende Suchterkrankung, damit zusammenhängende Verbrechen oder Vergehen und die Behandlungsfähigkeit der Erkrankung liegen in casu vor. Es wird daher im Folgenden unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen