36 N 37 ff.). Konkret sind dabei die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der Beschuldigten ihrem Behandlungsbedürfnis sowie der Schwere und der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten einander gegenüberzustellen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Eingriffsintensität der Intervention steht somit vor allem in einem Abhängigkeitsverhältnis mit der Legalprognose.