Schliesslich muss der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall zumutbar sein. Es ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht. Dazu sind namentlich die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff gegen die entgegenstehenden spezifischen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers abzuwägen (vgl. SCHWEIZER in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Herausgeber: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, 3. Aufl., 2014, Art. 36 N 37 ff.).