11 Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern.