8. Rechtliche Ausgangslage Dazu kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 645 f., S. 29 f. der Entscheidbegründung): Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert.