6. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Diese revidierten Bestimmungen betreffen allerdings nicht das (zweite) Kapitel über die Massnahmen (Art. 56 ff.); insbesondere auch bezüglich Art. 60 (stationäre Suchtbehandlung) und Art. 63 StGB (ambulante Behandlung) i.V.m. Art. 58 StGB ergaben sich keine Änderungen.