I.1.1. der Anklageschrift die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss kam, dass die Beschuldigte den Tatbestand der mengen- bzw. gefährdungsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG objektiv und subjektiv erfüllt hat. Alle übrigen Ziffern der Anklageschrift waren erstinstanzlich auch in rechtlicher Hinsicht bereits unbestritten. IV. Strafzumessung