III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung ist oberinstanzlich ebenfalls unangefochten geblieben. Daher kann auch diesbezüglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 636, S. 20 der Entscheidbegründung). Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass ausgehend vom Beweisergebnis in Bezug auf Ziffer. I.1.1. der Anklageschrift die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss kam, dass die Beschuldigte den Tatbestand der mengen- bzw. gefährdungsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG objektiv und subjektiv erfüllt hat.