digung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigte einen Drogenbunker mit fünf Portionen Heroingemisch gefunden hatte und dieses verkaufen (und nicht konsumieren) wollte. Dabei wurde sie erwischt. Soweit weitergehend waren alle übrigen Ziffern der Anklageschrift vom 28. Dezember 2017 (pag. 429 ff.) in tatsächlicher Hinsicht unbestritten.