Es wird zusammenfassend festgehalten, dass der Sachverhalt erstinstanzlich einzig in Bezug auf Ziffer I.1.1. der Anklageschrift (Besitz, Veräussern und Anstalten Treffen zum Verkauf von total mindestens ca. 135.5 Gramm netto Heroingemisch [reine Wirkstoffmenge von ca. 17.94 Gramm], pag 429 f.) bestritten war, indem die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, von der beschlagnahmten Drogenmenge (fünf Portionen) von total 126.2 Gramm netto (reine Wirkstoffmenge von ca. 17.04 Gramm) sei mindestens die Hälfte nicht für den Verkauf, sondern für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Nach ausführlicher Beweiswür-