9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Schulsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen und vollumfänglich darauf verwiesen werden (pag. 621 ff., S. 5 ff. der Entscheidbegründung).