antragten Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten dieser). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil, die erkennungsdienstlichen Daten sowie die amtliche Entschädigung der Verteidigerin der Beschuldigten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).