Offenkundig werden auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 StGB) als Suchtbehandlung nicht bestritten. Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 und 4 hiervor) vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. Juni 2018 in Bezug auf die Schuldsprüche, die Verurteilung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 und die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Einziehung der Drogen und Drogenutensilien in Rechtskraft erwachsen ist.