In Anlehnung an das Bundesgerichtsurteil 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012, E. 1.4., ist die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage des Strafvollzugs (Art der Massnahme [stationäre oder ambulante Suchtbehandlung] und die damit zusammenhängende Frage des Aufschubs des Strafvollzugs) zulässig ist: Die Höhe der ausgesprochenen Strafe ist ebenso unbestritten wie die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs für die 18-monatige Freiheitsstrafe. Offenkundig werden auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 StGB) als Suchtbehandlung nicht bestritten.