Auch die Wiederholungsgefahr wird in vielen Fällen massgebend von der Art und Ausführung der Tat(en) abhängen. Ob bspw. eine therapeutische anstatt einer sichernden Massnahme zu verhängen sei, die ambulante Durchführung der Massnahme verantwortet werden kann oder ein Fahrverbot angezeigt sei, wird in den wenigsten Fällen losgelöst von Strafmass, Schuldspruch und konkreter Tatbegehung möglich sein. Im Zweifel ist daher eher gegen die Zulässigkeit der Beschränkung und für die Ausdehnung der Überprüfung zu entscheiden.