Problematischer als eine Beschränkung innerhalb der Bemessung der Strafe erscheint die Beschränkung der Berufung auf die Anordnung von Massnahmen jeglicher Art, wie sie das Gesetz ohne Vorbehalt zulässt. In vielen Fällen wird die Anordnung von Massnahmen mit dem Schuldspruch, indirekt auch mit der gleichzeitig ausgesprochenen Strafe, so eng zusammenhängen, dass eine getrennte Behandlung nicht unbedenklich erscheint. So setzt bspw. die Verwahrung nach Art. 64 StGB eine besondere Anlasstat voraus. Auch die Wiederholungsgefahr wird in vielen Fällen massgebend von der Art und Ausführung der Tat(en) abhängen.