Bei der Anfechtung der Sanktion bleibt die Verurteilung bestehen. Ausnahmen bestehen dort, wo Schuld- und Straffrage so eng verbunden sind, dass eine getrennte Überprüfung nicht möglich ist, ohne dass der nichtangefochtene Schuldteil mit berührt wird. … Ob innerhalb der Bemessung der Strafe weitere Beschränkungen zulässig sind, erscheint zumindest fraglich. Gegen die Möglichkeit weiterer Beschränkungen scheint der Wortlaut von Art. 399 Abs. 4 zu